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   OVG Sachsen-Anhalt, 14.01.2021 - 1 M 136/20   

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OVG Sachsen-Anhalt, 14.01.2021 - 1 M 136/20 (https://dejure.org/2021,1239)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 14.01.2021 - 1 M 136/20 (https://dejure.org/2021,1239)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 14. Januar 2021 - 1 M 136/20 (https://dejure.org/2021,1239)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerwG, 21.08.2003 - 2 C 14.02

    Bestenauslese; Bewerbungsverfahrensanspruch; materielle Beweislast;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.01.2021 - 1 M 136/20
    Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet ( BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 - und Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, jeweils juris; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, juris [m. z. N.] ).

    Die Beweislast für die Fehlerhaftigkeit einer Auswahlentscheidung trifft grundsätzlich den Beförderungsbewerber ( siehe: BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, juris Rn. 27 ).

    Nach ihr ist die zweifelhaft gebliebene Tatsache als nicht existent zu behandeln, so dass der Nachteil der Beweislosigkeit diejenige Prozesspartei trifft, für die sich aus dieser Tatsache günstige Rechtsfolgen ergeben würden ( BVerwG, Urteil vom 21. August 2003, a. a. O. ).

    Grundsätzlich hat die Behörde die Folgen von Fehlern zu tragen, die ausschließlich ihrem Verantwortungsbereich zuzuordnen sind ( BVerwG, Urteil vom 21. August 2003, a. a. O., Rn. 28; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 36.04 -, juris Rn. 38, Gerichtsbescheid vom 21. September 2005 - 2 A 5.04 -, juris Rn. 25, Beschluss vom 11. September 2008 - 2 B 69.07 -, juris Rn. 19, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 -, juris Rn. 43 - 45, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 2 A 2.16 -, juris Rn. 29 f. ).

    Dabei ist die originäre, durch die Verwaltungsgerichte nicht ersetzbare Beurteilungskompetenz des Dienstherrn zu beachten ( BVerwG, Urteil vom 21. August 2003, a. a. O., Rn. 25 ).

    Ist unter Berücksichtigung der Beurteilungsprärogative des Dienstherrn nicht mit der erforderlichen richterlichen Überzeugung festzustellen, dass der Beförderungsbewerber aller Voraussicht nach auch dann nicht ausgewählt werden könnte, wenn der Dienstherr die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG beachtet hätte, muss dem Begehren stattgegeben werden ( BVerwG, Urteil vom 21. August 2003, a. a. O., Rn. 26 ).

  • BVerwG, 30.06.2011 - 2 C 19.10

    Erledigung in der Revisionsinstanz; Fortsetzungsfeststellungsinteresse;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.01.2021 - 1 M 136/20
    Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen ( BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, juris [m. w. N.] ).

    Die Beförderungspraxis der Antragsgegnerin beruht damit auf einer Verletzung des gesetzlichen Grundsatzes der funktionsgerechten Besoldung ( vgl. hierzu auch: BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, juris Rn. 26 f. ).

    Ob etwa der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung eines Beamten nach Art. 33 Abs. 5 GG erfüllt ist, kann ohne Dienstposten- oder konkrete Aufgabenbewertung nicht beurteilt werden (vgl. zum entsprechenden § 18 BBesG: BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011, a. a. O., Rn. 27 [m. w. N.] ).

    Da dem Dienstherrn bei der Bestimmung der Wertigkeit eines Dienstpostens ein weiter Beurteilungsspielraum (Organisationsermessen) zusteht, insbesondere die Zuordnung des Dienstpostens zu einem statusrechtlichen Amt einer bestimmten Besoldungsgruppe - im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechtes - in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn liegt ( siehe: BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, juris Rn. 28 [m. w. N.] ), ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, etwa im Wege der Amtsermittlung selbst eine solche Dienstpostenbewertung vorzunehmen, zumal der Dienstherr gemäß § 18 Satz 1 LBesG LSA (vormals schon: § 8 LBesG LSA a. F.) gesetzlich verpflichtet ist, im Falle einer - wie hier - fehlenden normativen Ämterbewertung eine nichtnormative Ämterbewertung vorzunehmen und sie seiner Personalwirtschaft zugrunde zu legen ( vgl. zum entsprechenden § 18 BBesG: BVerwG, a. a. O.; OVG LSA, Beschluss vom 24. April 2012, a. a. O. ).

    Denn ein gebündelter Dienstposten ist für einen Beamten im niedrigeren Statusamt kein höherbewerteter Dienstposten ( siehe: BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, juris Rn. 30 [m. w. N.] ).

  • BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13

    Ein Dienstposten kann mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden, wenn hierfür

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.01.2021 - 1 M 136/20
    Anderes folgt auch nicht aus dem von der Antragsgegnerin angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 16. Dezember 2015 in dem Verfahren 2 BvR 1958/13 ( juris ).

    Andernfalls besteht nicht die - für die Zulässigkeit einer Dienstpostenbündelung wiederum erforderliche - Möglichkeit einer angemessenen Leistungsbewertung ( BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015, a. a. O., Rn. 53 f. ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.03.2013 - 1 M 23/13

    Zur Umsetzung und amtsangemessenen Beschäftigung eines Beamten bei umfangreicher

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.01.2021 - 1 M 136/20
    Damit trägt die Ämterbewertung nach § 18 LBesG LSA den hergebrachten Grundsätzen des Leistungsprinzips, des Alimentationsprinzips und vor allem dem hergebrachten Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung Rechnung ( siehe: OVG LSA, Beschluss vom 26. März 2013 - 1 M 23/13 -, juris Rn. 23 f. ).

    Da die Dienstpostenbewertung eine - letztlich auch gegenüber dem Beamten bestehende - Rechtspflicht des Dienstherrn darstellt, obliegt ihm die Darlegungs- und im Zweifel auch die Beweislast dafür, dass der auf einem bestimmten Dienstposten verwendete Beamte dort amtsangemessen beschäftigt ist ( siehe: OVG LSA, Beschluss vom 26. März 2013, a. a. O. ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2012 - 1 L 31/12

    Versetzung eines Beamten bei innerdienstlichen Spannungen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.01.2021 - 1 M 136/20
    Die ausdrückliche oder konkludente Feststellung der Eignung und damit die Feststellung einer einfachgesetzlichen Beförderungsvoraussetzung bedingt grundsätzlich - ebenso wie etwa die Feststellbarkeit der Amtsangemessenheit der Verwendung eines Beamten ( siehe hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 24. April 2012 - 1 L 31/12, juris Rn. 13 [m. w. N.]) - , dass der Dienstherr die Wertigkeit des Dienstpostens bzw. der jeweiligen Dienstposten bestimmt hat.

    Da dem Dienstherrn bei der Bestimmung der Wertigkeit eines Dienstpostens ein weiter Beurteilungsspielraum (Organisationsermessen) zusteht, insbesondere die Zuordnung des Dienstpostens zu einem statusrechtlichen Amt einer bestimmten Besoldungsgruppe - im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechtes - in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn liegt ( siehe: BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, juris Rn. 28 [m. w. N.] ), ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, etwa im Wege der Amtsermittlung selbst eine solche Dienstpostenbewertung vorzunehmen, zumal der Dienstherr gemäß § 18 Satz 1 LBesG LSA (vormals schon: § 8 LBesG LSA a. F.) gesetzlich verpflichtet ist, im Falle einer - wie hier - fehlenden normativen Ämterbewertung eine nichtnormative Ämterbewertung vorzunehmen und sie seiner Personalwirtschaft zugrunde zu legen ( vgl. zum entsprechenden § 18 BBesG: BVerwG, a. a. O.; OVG LSA, Beschluss vom 24. April 2012, a. a. O. ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.01.2019 - 1 M 145/18

    Abbruch eines Beförderungsstellenbesetzungsverfahrens; Vorliegen eines sachlichen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.01.2021 - 1 M 136/20
    Für das Vorliegen dieser gesetzlichen Beförderungsvoraussetzung im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung ( vgl. hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2019 - 1 M 145/18 -, juris [m. w. N.] ) der Antragsgegnerin ist zwar grundsätzlich der Antragsteller darlegungs- und beweispflichtig; die Darlegungs- und Beweislast kehrt sich im vorliegenden Fall indes ausnahmsweise zu Lasten der Antragsgegnerin um.

    Der sich daraus ergebende Betrag war nicht im Hinblick auf ein bloßes Neubescheidungsbegehren zu halbieren ( vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2019 - 1 M 145/18 -, juris Rn. 12 ).

  • BVerfG, 24.09.2002 - 2 BvR 857/02

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.01.2021 - 1 M 136/20
    Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet ( BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 - und Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, jeweils juris; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, juris [m. z. N.] ).

    Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint ( BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, juris ).

  • BVerwG, 16.12.2008 - 1 WB 19.08

    Konkurrentenstreitigkeit; Auswahlerwägungen; Dokumentationspflicht.

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.01.2021 - 1 M 136/20
    Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG ( so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, juris, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07-, juris ).

    Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (i. V. m. § 1 VwVfG LSA), da die Nachholung einer Begründung hiernach bereits dokumentierte materielle Auswahlerwägungen voraussetzt ( siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, juris; Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, a. a. O.; zudem: OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris [m. w. N.] ).

  • BVerwG, 20.10.2016 - 2 A 2.14

    Klage eines Beamten auf höhere Bewertung des Dienstpostens unzulässig

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.01.2021 - 1 M 136/20
    Der Beamte, der - wie hier der Antragsteller seinen Bewerbungsverfahrensanspruch - einen subjektiv-rechtlichen Anspruch unmittelbar verfolgt, kann in diesem Verfahren inzident die Rechtmäßigkeit der Dienstpostenbewertung prüfen oder - wenn eine solche fehlt - die Wertigkeit der auf dem Dienstposten wahrgenommenen Aufgaben feststellen lassen ( siehe: BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 2 A 2.14 -, juris Rn. 26) .
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.07.2019 - 1 M 81/19

    Begründungstiefe bei einer von einer Anlassbeurteilung abweichender Beurteilung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.01.2021 - 1 M 136/20
    Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da diese sich weder dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt noch das Verfahren wesentlich gefördert hat und sie ungeachtet dessen im gegebenen Fall einen Erstattungsanspruch nicht mit Erfolg geltend machen könnte ( vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 8. Juli 2019 - 1 M 81/19 -, juris Rn. 25 [m. w. N.] ).
  • BVerwG, 12.09.1994 - 2 C 22.93

    Beamtenversorgung - Beförderungsamt - Zuordnung - Entscheidung des Dienstherrn

  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvR 206/07

    Schaffung "vollendeter Tatsachen" im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit durch

  • BVerwG, 26.01.2012 - 2 A 7.09

    Konkurrentenstreit; Beförderung; Versetzungsbewerber; Beförderungsbewerber;

  • BVerwG, 25.10.2011 - 2 VR 4.11

    Beförderungsdienstposten; Leistungsgrundsatz; Bewerberauswahl; Aussagekraft

  • BVerfG, 09.07.2002 - 2 BvQ 25/02

    Freihaltung einer Beförderungsstelle bis zur Entscheidung über die

  • BVerwG, 17.08.2005 - 2 C 36.04

    Beförderung; Fahrlässigkeit; höherwertiger Dienstposten; Kausalität;

  • BVerwG, 21.09.2005 - 2 A 5.04

    Anspruch eines Beamten auf Beförderung; Berücksichtigung des

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2010 - 1 M 125/10

    Einstweiliges Rechtsschutzverfahren um Besetzung der Stelle eines Vorsitzenden

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.08.2009 - 1 M 52/09

    Vorläufiger Rechtsschutz bei Beförderungskonkurrenz; maßgeblicher Zeitpunkt der

  • BVerwG, 20.10.2016 - 2 A 2.16

    Akteneinsicht; Aktenherausgabe; Aktenvorlage; Anhörung; Beamtenverhältnis auf

  • BVerwG, 07.08.2001 - 2 VR 1.01

    Erprobung auf höher bewertetem Dienstposten; Erprobungszeit -; Konkurrentenstreit

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.01.2007 - 1 M 1/07

    Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen

  • BVerwG, 11.09.2008 - 2 B 69.07

    Auslegung einer Erklärung nach den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB i.R.d.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.05.2020 - 1 M 59/20

    (Kein)Anordnungsgrund bei Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.05.2021 - 1 M 32/21

    Wahrnehmung von eines höherwertigen Dienstpostens als laufbahnrechtliche

    Hat der Beamte die Aufgaben des Dienstpostens zumindest zufriedenstellend erfüllt und sich damit "bewährt", hat er den Nachweis der Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten erbracht ( OVG LSA, Beschluss vom 14. Januar 2021 - 1 M 136/20 -, juris Rn. 10 ff.; siehe zu § 11 BLV: BVerwG, Beschluss vom 7. August 2001 - 2 VR 1.01 -, juris Rn. 16, 18 ).

    Die Bewährung nach § 22 Abs. 2 Nr. 3 LBG LSA kann dabei sowohl ausdrücklich als auch konkludent durch den Dienstherrn festgestellt werden, da weder das LBG LSA noch die LVO LSA oder die PolLVO LSA eine gesonderte eigenständige Bewährungsfeststellung vorschreiben ( vgl. hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 14. Januar 2021, a. a. O., Beschluss vom 19. Mai 2020 - 1 M 59/20 -, juris Rn. 6 [m. w. N.] ).

    Die ausdrückliche oder konkludente Feststellung der Eignung und damit die Feststellung einer einfachgesetzlichen Beförderungsvoraussetzung bedingt grundsätzlich, dass der Dienstherr die Wertigkeit des Dienstpostens bzw. der jeweiligen Dienstposten bestimmt hat ( OVG LSA, Beschluss vom 14. Januar 2021, a. a. O., juris Rn. 14 ).

    Da ein Beamter sich im Sinne des § 22 Abs. 2 Nr. 3 LBG LSA nicht auf einem gebündelten Dienstposten bewähren kann, weil ein solcher für den Beamten im niedrigeren Statusamt kein höherbewerteter Dienstposten ist ( siehe: BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, juris Rn. 30 [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 14. Januar 2021, a. a. O., juris Rn. 21 ), muss der Beamte ausschließlich oder zumindest nahezu ausnahmslos die Aufgaben eines höherwertigen Dienstpostens wahrnehmen, um feststellen zu können, dass (und gegebenenfalls auch inwieweit) der Beamte den Anforderungen an das nächsthöhere Statusamt genügt.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2022 - 1 M 78/22

    Beförderungsverbot des § 22 Abs. 2 Nr. 3 BG ST 2009 wegen fehlender Bewährung auf

    Für das Vorliegen dieser gesetzlichen Beförderungsvoraussetzung im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung ( vgl. hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2019 - 1 M 145/18 -, juris [m. w. N.] ) der Antragsgegnerin war der Antragsteller zudem darlegungs- und beweispflichtig ( vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 14. Januar 2021 - 1 M 136/20 -, juris Rn. 10 ).

    Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Nr. 3 LBG LSA ("Erprobung"/"Bewährung") sind anspruchsbegründend; aus der fehlenden Bewährung auf einem höherwertigen Dienstposten folgt ein gesetzliches Beförderungsverbot ( OVG LSA, Beschluss vom 14. Januar 2021 - 1 M 136/20 -, juris Rn. 12 ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.12.2021 - 1 M 90/21

    Beförderungsauswahlentscheidung; Beurteilungsvorschriften; dienstliche

    Mangelt es einer anhand von Art. 33 Abs. 2 GG zu treffenden Auswahlentscheidung - wie hier - insgesamt an tragfähigen Auswahlgrundlagen, ist generell davon auszugehen, dass die Aussichten des unterlegenen Bewerbers, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, also seine Auswahl möglich erscheint ( vgl. auch: OVG LSA, Beschlüsse vom 26. Januar 2021 - 1 M 12/21 -, juris, vom 19. Juli 2021 - 1 M 64/21 -, vom 9. November 2020 - 1 M 136/20 -, juris, vom 16. Oktober 2020 - 1 M 123/20 -, juris und vom 30. Juni 2020 - 1 M 79/20 - ).
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